Archiv 2013


12/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Ich möchte Ihnen zum Abschluss des Jahres 2013 ein paar OLG- bzw. BGH-Entscheidungen „nahe bringen“, die ich bei meinen Vorträgen noch zusätzlich erläutere.

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11/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Aus „aktuellem Anlass“ möchte ich Sie auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen:

 

1. Im Auskunftsbogen bezüglich eines betrieblichen Anrechts muss der Versorgungsträger mitteilen, ob es sich bei dem Anrecht um ein ENDGEHALTBEZOGENES Anrecht handelt.

 

Was bedeutet es für die ausgleichsberechtigte Person, wenn es sich um ein endgehaltbezogenes Anrecht handelt?

 

Bei einem endgehaltbezogenen Anrecht richtet sich die Betriebsrente nach dem Gehalt vor Rentenbeginn. Das bedeutet, dass im Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder externe Realteilung die Bewertung des ehezeitlichen Anrechts auf der Grundlage des Einkommens am Ende der Ehezeit erfolgt. Tatsächlich erhält die ausgleichspflichtige Person bei Rentenbeginn (vielfach erst viele Jahre nach dem Ende der Ehezeit) aufgrund der Dynamik des Gehaltes in der Anwartschaftsphase eine höhere Rente als die, auf der der Wertausgleich beruhte. Diese Dynamik in der Anwartschaftsphase ist allerdings noch nicht unverfallbar, so dass die sich aus dieser Dynamik ergebenden ehezeitlichen Rente gemäß § 19 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit Abs. 4 VersAusglG in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fällt.

 

Das Gericht muss auf diesen Sachverhalt in der Begründung zum Beschluss hinweisen, damit diese Regelung/dieser Ausgleichsanspruch von der ausgleichsberechtigten Person – vielfach Jahre nach der Scheidung – nicht vergessen wird (§ 224 Abs. 4 FamFG).

 

Diese Regelung wird von den Familiengerichten ganz selten beachtet, so dass SIE als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter der ausgleichsberechtigten Person darauf achten sollten, dass das Familiengericht diese Regelung/Vorschrift beachtet.

 

Hinweis: Auch wenn in der Begründung auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen wird und Sie als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter dies nicht bemerkt haben, hat die ausgleichsberechtigte Person dennoch einen Anspruch auf die Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 VersAusglG, sofern die ausgleichsberechtigte Person nicht vergisst, den Antrag auf Ausgleichsrente zu stellen.

 

 

2. Die Entscheidung in einem Abänderungsverfahren wird ab dem Ersten des Monats nach Antragstellung wirksam (§ 225 Abs. 4 FamFG). Damit kein Streit über den Beginn einer höheren/niedrigeren Rentenzahlung zwischen den geschiedenen Ehegatten (für die Zeit ab Wirksamkeit bis zum Ende des Monats vor Zahlung durch den Versorgungsträger) entsteht, sollte darauf geachtet werden, dass das Gericht den Wirksamkeitszeitpunkt in den Entscheidungstenor aufnimmt.

 

Viele Grüße aus Meckenheim sendet Wilfried Hauptmann

 

10/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich


Ich werde immer wieder gefragt, warum der Ausgleich eines Anrechts bei der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes nicht die Hälfte des Ehezeitanteils ausmacht und, um welchen Betrag die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gekürzt wird.

 

Nach „altem Recht“ erfolgte der Ausgleich des betrieblichen Anrechts aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL, Kirchliche ZVK, gemeindliche ZVK op.) durch Teilung der ehezeitlichen Versorgung. Diese Teilung des Rentenbetrages wird nach dem VersAusglG nicht mehr durchgeführt, sondern es erfolgt eine Teilung auf der Grundlage der Kapitalwerte bzw. der sich daraus ergebenden Versorgungspunkte. Diese Kapitalwerte errechnen sich bei dem ermittelten Rentenbetrag für Mann und Frau auf unterschiedliche Weise, da sich aufgrund des Geschlechtes und der Sterbewahrscheinlichkeit unterschiedliche Barwertfaktoren ergeben. Übrigens: Diese Barwertfaktoren sind nicht nachprüfbar, da sich die Versorgungsträger „verständigt“ haben, dass die Faktoren nicht herausgegeben werden, obwohl sie aufgrund der Vorschrift des § 220 Abs. 4 FamFG dazu verpflichtet wären.

 

Beispiel: Das ehezeitliche Rentenanrecht des ausgleichspflichtigen Mannes beträgt 60,17 Versorgungspunkte. Je Versorgungspunkt wird ein Rentenbetrag in Höhe von 4,00 € gewährt, sodass die ehezeitliche Rente 240,68 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, beträgt. Der Kapitalwert beträgt z. B. 25.704,62 € (240,68 € x 12 x 9,8*) * dies ist der nicht nachprüfbare Barwertfaktor für den Mann aufgrund seines Geschlechts und seiner „Sterbewahrscheinlichkeit“.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Barwertfaktoren wird die Hälfte dieses Barwertes = ½ von 25.704,62 € (ich lasse bei diesem Beispiel die Teilungskosten weg) = 12.852,31 € mit dem Barwertfaktor für die Frau (z. B. 11,3) in einen Rentenbetrag bzw. in Versorgungspunkte zurückgerechnet. Berechnungsweg: 12.852,31 €: 12: 11,3: 4,00 € = 23,70 Versorgungspunkte

 

Ergebnis: Die ausgleichsberechtigte Ehefrau erhält somit nicht die Hälfte der 60,17 Versorgungspunkte = 30,09 Punkte, sondern „nur“ 23,70 Versorgungspunkte. Dem ausgleichspflichtigen Ehemann werden aber nicht diese 23,70 Versorgungspunkte von seinem Rentenanspruch „weggenommen“ sondern die Hälfte der 60,17 Versorgungspunkte = 30,09 Versorgungspunkte (ich habe die Teilungskosten nicht berücksichtigt).

 

Es kann allerdings auch „umgekehrt“ sein, wenn der Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Person niedriger ist als der Barwertfaktor für die ausgleichspflichtige Person:

 

Beispiel: Aufgrund der unterschiedlichen Barwertfaktoren wird die Hälfte dieses Barwertes = ½ von 25.704,62 € (ich lasse bei diesem Beispiel die Teilungskosten weg) = 12.852,31 € mit dem Barwertfaktor für die Frau (z. B. 7,5) in einen Rentenbetrag bzw. in Versorgungspunkte zurückgerechnet. Berechnungsweg: 12.852,31 €: 12: 7,5: 4,00 € = 35,70 Versorgungspunkte

 

Ergebnis: Die ausgleichsberechtigte Ehefrau erhält somit nicht die Hälfte der 60,17 Versorgungspunkte = 30,09 Punkte, sondern 35,70 Versorgungspunkte. Dem ausgleichspflichtigen Ehemann werden aber nicht diese 35,70 Versorgungspunkte von seinem Rentenanspruch „weggenommen“ sondern die Hälfte der 60,17 Versorgungspunkte = 30,09 Versorgungspunkte (ich habe die Teilungskosten nicht berücksichtigt).

 

Man kann somit Folgendes festhalten: Die ausgleichspflichtige Person verliert die Hälfte der ehezeitlichen Versorgungspunkte (bei diesen Beispielen habe ich die Teilungskosten weggelassen). Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Versorgungspunkte die ausgleichsberechtigte Person erhält.

09/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Kann bei einem Antrag nach § 25 VersAusglG der betriebliche Versorgungsträger die Witwenrente mit „befreiender Wirkung“ nach § 30 VersAusglG zahlen?

 

Ich möchte Ihnen heute einen Sachverhalt aufzeigen, der sich tatsächlich „in der Praxis“ ereignet hat.

 

Sachverhalt:

Es wurde ein Antrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht gestellt. Der verstorbene frühere Ehemann hat eine Witwe hinterlassen, die vom betrieblichen Versorgungsträger eine Witwenrente erhält. Im Verfahren nach § 25 VersAusglG waren die Antragstellerin, die Witwe und der betriebliche Versorgungsträger Beteiligte am Verfahren (§ 219 FamFG), sodass sowohl die Witwe als auch der Versorgungsträger wissen bzw. wissen mussten, dass der früheren Ehefrau (Antragstellerin) einen Teil der Betriebsrente als „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“ zusteht, sodass die weiterhin an die Witwe in der bisherigen Höhe (60 % der Betriebsrente) gezahlte Betriebsrente ab Rechtshängigkeit teilweise der geschiedenen Ehefrau zusteht.

 

Nachdem das Familiengericht über den Antrag nach § 25 VersAusglG entschieden hat, hat der Versorgungsträger der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Versorgung an die Antragstellerin erst ab dem Ersten des Monats nach Kenntnis über die Rechtskraft der Entscheidung gezahlt werde. Für die Vergangenheit, das heißt, für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt, ab dem der Versorgungsträger die Versorgung zahlt, macht der Versorgungsträger die Anwendung des § 30 VersAusglG geltend und weist die geschiedene Ehefrau darauf hin, dass diese die ihr ab Rechtshängigkeit zustehende Rente unmittelbar bei der Witwe geltend machen soll/muss (§§ 812, 816 BGB).

 

Die Antragstellerin macht diesen Anspruch bei der Witwe geltend und diese gibt ihr zur Antwort, dass sie die Witwenrente verbraucht und keine Ersparnisse habe, sodass sie die der Antragstellerin für die Vergangenheit zustehende Versorgung nicht zahlen kann.

 

Mit dieser „Regelung“ - Verweisung auf § 30 VersAusglG - bin ich nicht einverstanden und begründe dies wie folgt: Sowohl die Witwe als auch der betriebliche Versorgungsträger wussten als Beteiligte am Verfahren, dass die frühere Ehefrau Anspruch auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat. Der Versorgungsträger wusste außerdem, wie hoch dieser Anspruch war, da er gegenüber dem Familiengericht die Auskunft über die Höhe der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erteilt hat. Somit wäre es für den Versorgungsträger möglich gewesen, in Höhe des Anspruchs der Antragstellerin die Witwenrente SOFORT zu kürzen und der Witwe lediglich den „Restbetrag“ auszuzahlen, damit der Versorgungsträger der früheren Ehefrau die ihr ab Rechtshängigkeit zustehende Versorgung zahlen kann, ohne dass die frühere Ehefrau sich an die Witwe wenden muss, um ggf. zu erfahren, dass die Witwe nicht in der Lage ist, die ihr zu Unrecht gezahlte Rente an die frühere Ehefrau „herauszugeben“.

 

Ich „empfehle“ daher bei gleich gelagerten „Fällen“, dass die frühere Ehefrau sofort bei Antragstellerin sowohl die Witwe als auch den Versorgungsträger darüber informiert, dass ihr ab Rechtshängigkeit ein Teil der Witwenrente als „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“ zusteht und dass sie beantragen sollte, dass der Versorgungsträger die Witwenrente unverzüglich um den Betrag kürzt, den er gegenüber dem Familiengericht als Versorgung der geschiedenen Ehefrau mitgeteilt hat. Dann würde weder eine Überzahlung an die Witwe erfolgen noch müsste die geschiedene Ehefrau sich an die Witwe wenden.

 

Kann bei einem Antrag nach § 25 VersAusglG der betriebliche Versorgungsträger die Witwenrente mit „befreiender Wirkung“ nach § 30 VersAusglG zahlen?

 

Ich möchte Ihnen ergänzend zur Septemberausgabe von „Wissenswertes“ folgenden Hinweis geben:

 

Aufgrund meines Hinweises in der Septemberausgabe hat mir eine Rechtsanwältin aus dem Wiesbadener Raum einen Beschluss des zuständigen Familiengerichts übersandt. Das Familiengericht hat dem Antrag der Rechtsanwältin auf einstweilige Anordnung gemäß § 49 FamFG entsprochen und hat die Zahlung der Witwenrente durch den Versorgungsträger, der die Zahlung gemäß § 25 VersAusglG an ihre Mandantin vornehmen muss, mittels eines Zahlungsverbotes in Höhe des Anspruchs nach § 25 VersAusglG gestoppt, sodass die Witwe nur noch die um die bisherige Ausgleichsrente gekürzte Witwenrente erhält. Somit erfolgt keine Überzahlung der Witwenrente und die geschiedene frühere Ehefrau erhält auch ab Zahlungsbeginn der Versorgung nach § 25 die „verlängerte Ausgleichsrente“ unmittelbar vom Versorgungsträger. Das Gericht hat diesen Beschluss damit begründet, dass die Bereicherungsansprüche möglicherweise nicht durchzusetzen sind, und ist der Auffassung, dass es nicht ersichtlich sei, warum nicht auch die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß §§ 49 ff FamFG Anwendung finden sollten, obwohl dies im VersAusglG im Gegensatz zum VAHRG a.F. (§ 3 a Abs. 9) nicht mehr vorgesehen ist.

 

Wissenswertes im Versorgungsausgleich 08/2013

Kein Anspruch (mehr) auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG?

 

Die ausgleichsberechtigte Person darf sich nicht sicher sein, beim schuldrechtlichen Ausgleich eines betrieblichen Anrechts nach dem Tod des früheren Ehepartners die Weiterzahlung der Ausgleichsrente gemäß § 25 VersAusglG zu erhalten, auch wenn in der Satzung/Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Witwenversorgung vorgesehen ist und die ausgleichsberechtigte Person nach der Scheidung nicht wieder geheiratet hat.

 

WIESO

 

Wenn die ausgleichsverpflichtete Person nach der Scheidung mit dem Arbeitgeber /Versorgungsträger vereinbart, dass er auf eine Hinterbliebenenversorgung „verzichtet“, da er keine Hinterbliebenen mehr absichern (lassen) möchte (um eine höhere Altersrente zu erhalten) oder wenn eine Hinterbliebenenversorgung – nachträglich – wegfällt, hat die ausgleichsberechtigte Person nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person keinen Anspruch (mehr) auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG,

 

DA DER ZUSTAND ZU DEM ZEITPUNKT MASSGEBLICH IST, IN DEM ÜBER DIE TEILHABE AN DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG ENTSCHIEDEN WIRD UND NICHT ZUM ZEITPUNKT ENDE DER EHEZEIT oder ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN (schuldrechtlichen) VERSORGUNGSAUSGLEICH!!!

07/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Zu Ihrer Information weise ich Sie auf einen Sachverhalt hin, der der bevollmächtigten Rechtsanwältin der ausgleichsverpflichteten Person (Frau, Beamtin) eine Regressforderung „einbringen könnte“, obwohl bei „genauer“ Prüfung der Versorgungsauskunft der Fehler des Beamtenversorgungsträgers leicht aufgefallen wäre.

 

Allerdings ist diese „missliche“ Lage für die Bevollmächtigte der Frau erst durch die falsche Auskunft des Beamtenversorgungsträgers entstanden. Weder dem Familiengericht noch der Bevollmächtigten der ausgleichspflichtigen Person ist der Fehler des Beamtenversorgungsträgers aufgefallen. Dieser hat DM mit € verwechselt. Was dies für die Pensionskürzung für die ausgleichsverpflichtete Frau bedeutet, möchte ich Ihnen kurz darlegen.

 

Ehezeit: 1.9.1979 – 31.7.2001 Erstentscheidung: Gemäß § 1587 b II BGB a.F. wurden 678,62 DM monatlich, bezogen auf den 31.7.2001, zugunsten des Mannes begründet (1.667,74 DM./. 310,50 DM : 2) Der Beamtenversorgungsträger hat im Jahre 2011 einen Abänderungsantrag gestellt und am 25.3.2011 eine Versorgungsauskunft erteilt. Diese hat einen Ehezeitanteil in Höhe von 1.537,46 € und einen Ausgleichswert in Höhe von 768,73 € ausgewiesen. Hinweis: Obwohl sich im Beamtenrecht im Abänderungsverfahren im Regelfall ein verringerter Ehezeitanteil/Ausgleichswert ergibt, hat sich der Ehezeitanteil von 1.667,74 DM auf 1.537,46 € erhöht. Dieser Fehler bzw. diese Verwechslung ist niemandem aufgefallen, sodass das Gericht beschlossen hat, den Ausgleich der Beamtenversorgung gemäß § 16 VersAusglG in Höhe von 768,73 € zugunsten des früheren Ehemannes durchzuführen. Bezüglich des Anrechts des Mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich so gut wie nichts geändert. Hinweis: Obwohl sich in der Beamtenversorgung durch die Verminderung des Versorgungsprozentsatzes von 75 % auf 71,75 % und der Sonderzahlung im Regelfall eine Verminderung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswertes ergibt, hat sich HIER der Ehezeitanteil von 1.667,74 DM auf 3.007,01 DM erhöht!!!!!!! – wegen der Verwechslung von DM und €-. Dies hätte JEDEM Beteiligten auffallen müssen. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig geworden. Dem Beamtenversorgungsträger fiel der Fehler erst nach Rechtskraft der Entscheidung auf und hat dem Gericht eine neue Berechnung vorgelegt. In dieser Berechnung betrug der Ehezeitanteil 1.537,46 DM und nicht mehr 1.537,46 €. Der Versorgungsträger hat beantragt, dass das Gericht diesen Fehler korrigieren/berichtigen soll. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 7.6.2013 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Beschluss des Gerichts, der auf der Grundlage einer falschen Auskunft erteilt wurde, nur mittels Beschwerde hätte korrigiert werden können.

 

Was bedeutet dies für die ausgleichspflichtige Person? Anstatt einer Verringerung des gesamten Versorgungsausgleiches ergab sich eine Erhöhung des Versorgungsausgleiches in nicht unerheblichem Maße. Der Beamtenversorgungsträger wird sicherlich diesen Fehler „ausbügeln“ müssen oder die Bevollmächtigte der ausgleichsverpflichteten Person (Frau) muss „haften“. Ich weiß nicht, wie dieses Verfahren letztendlich ausgehen wird, da ich über das weitere Vorgehen der ausgleichspflichtigen Person nicht informiert bin. Mittels dieses „Falles“ möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eventuelle Regressforderungen bei einem solchen minimalen Fehler (Verwechslung € mit DM) auf SIE zukommen kann und nicht nur bei schwierigen Abänderungsverfahren mit Betriebsrenten oder berufsständischen Versorgungen.

06/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Ich möchte Ihnen heute einige „Headliner“ mitteilen, damit kurz und knapp informiert werden, was Sie tun sollten, was Sie unbedingt beachten müssen und was Sie auf jeden Fall unterlassen sollten.

 

1. Wenn Ihr Mandant/Ihre Mandantin eine Leibrentenversicherung hat und Gütertrennung vorliegt, sollte überlegt werden, ob man dazu rät, das Kapitalwahlrecht auszuüben. Ich verweise auf den BGH-Beschluss vom 5.10.2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931. Leitsatz: Ehezeitlich erworbenes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich bei rechtzeitiger Ausübung des Kapitalwahlrechts.

 

2. Wenn die „Gegenseite“ ein endgehaltabhängiges bzw. einkommensabhängiges betriebliches Anrecht erworben hat, ist darauf zu achten, dass das Gericht in der Begründung darauf hinweist, dass die berechtigte Person neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (interne oder externe Realteilung) noch einen Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat. Ich verweise auf § 224 Abs. 4 FamFG. Hinweis: Bei einem endgehaltabhängigen Anrecht erfolgt der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nur in Bezug auf die Versorgung auf der Grundlage des Gehalts am Ende der Ehezeit. Wenn diese ausgleichspflichtige Person in 10, 15 oder 20 Jahren die Betriebsrente erhält, erhält sie die Rente auf der Grundlage des DANN zuletzt gezahlten Gehaltes. Diese Rentenverbesserung aufgrund der DYNAMIK in der Anwartschaftsphase ist noch nicht ausgeglichen worden und IST somit auf Antrag gemäß § 20 VersAusglG auszugleichen.

 

3. Wenn Ihr Mandant/Ihre Mandantin Landes- oder Kommunal-Beamter/Beamtin ist und Ihr Mandant/Ihre Mandantin einen Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, sollte überlegt werden, ob eine Vereinbarung gemäß §§ 6 – 8 VersAusglG vorgenommen werden soll, damit Ihr Mandant/Ihre Mandantin zum einen geringeren Verlust bei der Beamtenversorgung erleidet und zum anderen nicht noch eine weitere Altersversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erhält. Ich verweise auf die Entscheidungen des OLG Schleswig vom 23.10.2012, FamRZ 2013,887 und OLG Celle vom 10.8.2012, 10 UF 139/12.

 

4. Bevor Sie lange um die Verminderung von Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG „kämpfen“ sollten Sie prüfen bzw. prüfen/ermitteln lassen, um welchen Rentenbetrag „man“ streitet. Wenn die Teilungskosten bei einem Ausgleichswert in Höhe von 50.000 € z.B. 1.500 € betragen sollen und Sie wollen nur 800 € „akzeptieren“ bzw. für angemessen ansehen, so würde die Rechnung folgendermaßen aussehen:

Ausgleichswert ohne Teilungskosten auf der Grundlage eines Barwertfaktors in Höhe von z.B. 8,1523 = 50.000 €

 

a) Ausgleichswert für berechtigte Person mit Teilungskosten in Höhe von ½ x 1.500 € = 49.250 € (50.000 € ./. 750 €). Rente daraus, wenn für die berechtigte Person ein Barwertfaktor in Höhe von 7,8798 zugrunde zu legen wäre: 49.250 € : 7,8798 : 12 = 520,85 €

 

b) Ausgleichswert für berechtigte Person mit Teilungskosten in Höhe von ½ x 800 € = 49.600 € Rente daraus, wenn für die berechtigte Person ein Barwertfaktor in Höhe von 7,8798 zugrunde zu legen wäre: 49.600 : 7,8798 : 12 = 524,55 € ERGEBNIS: Die um 700 € höheren Teilungskosten ergäben eine Rentenverminderung BEI DIESEM BEISPIEL in Höhe von 3,70 € monatlich.

 

5. Vereinbaren Sie im REGELFALL keine EXTERNE Realteilung, da die sich daraus ergebende Rente niedriger ist als bei interner Realteilung. Ausnahme: Die Mandantin/der Mandant ist noch kein Altersrentenbezieher aber Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Deutschen Rentenversicherung und bei INTERNER Realteilung würde der Risikoschutz auf die Altersrente begrenzt!!!!

 

6. Achten Sie bei der EXTERNEN Realteilung darauf, dass bei der Ermittlung des KapitalWERTES der „richtige“ – angemessene – RECHNUNGSZINS und der RENTENTREND berücksichtigt wurden!

 

7. Vergessen Sie nicht, die Mandantin/den Mandanten im Abschlussschreiben darauf hinzuweisen, dass spätestens bei eigenem Rentenbeginn der Versorgungsausgleich nochmals überprüft werden sollte um festzustellen, ob ein Abänderungsverfahren möglich und sinnvoll ist oder ob noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich beantragt werden muss.

 

8. Wenn die Gegenseite ein ausländisches Anrecht hat, sollten Sie sich nicht damit zufrieden geben, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich „vorbehalten“ bleibt (in der Regel kein Anspruch mehr gemäß § 25 VersAusglG, wenn die ausgleichspflichtige Person verstorben ist) sondern stellen Sie besser einen Antrag auf Abfindung gemäß §§ 23/24 VersAusglG, wobei das Gericht die Zumutbarkeit prüfen muss.

 

9. Weisen Sie Ihre Mandantin/Ihren Mandanten darauf hin, dass ein Anspruch auf die Ausgleichsrente bei Tod der ausgleichsverpflichteten Person endet und dass im Regelfall KEIN Anspruch auf die „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG“ besteht, wenn die ausgleichsberechtigte Person nach der Eheschließung wieder geheiratet hat.

 

10. Wenn beide Parteien bei der Scheidung bereits Rentner sind und bei einem ABÄNDERUNGSVERFAHREN der jeweilige Versorgungsträger „mit befreiender Wirkung gemäß § 30 VersAusglG“ die Renten in der bisherigen Höhe gezahlt haben, muss ab Wirksamkeit § 226 Abs. 4 FamFG UNTEREINANDER die Aufrechnung erfolgen, bis der jeweilige Versorgungsträger die Renten zahlt.

 

11. Vergessen Sie nicht den Antrag nach §§ 35/36 VersAusglG RECHTZEITIG zu stellen, wenn Sie einen Pensionär vertreten, der aufgrund einer „besonderen Altersgrenze“ (Polizeibeamter, Vollzugsbeamte, Feuerwehrleute, Soldaten usw.) pensioniert wurden!!

 

12. „Verwechseln“ Sie nicht RENTENTEILUNG mit KAPITALWERTTEILUNG. Während man bei der Rententeilung den Halbteilungsgrundsatz nicht bezweifelt, bezweifelt „man“ sehr oft den Grundsatz der Halbteilung bei der Kapitalwertteilung. Allerdings sehen die Versicherungsmathematiker den Grundsatz der Halbteilung AUCH bei der KapitalWERT-Teilung als erfüllt, obwohl ganz unterschiedlich hohe Rentenbeträge „herauskommen“ können bzw. werden. Die Versicherungsmathematiker teilen den WERT eines Anrechts und nicht den BETRAG eines Anrechts. Dieser „feine“ Unterschied kann dazu führen, dass bei einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.000 € die ausgleichsberechtigte Person einmal NUR 320 € erhält und ein anderes mal – bei anderen Barwertfaktoren bzw. bei einem anderen STATUS – 650 €!!

 

05/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

I.

Ergänzend zum Inhalt der April-Ausgabe mache ich noch auf folgendes aufmerksam, was die Einzahlung in die Versorgungsausgleichskasse aufgrund externer Realteilung betrifft.

 

Ich habe im Mai 2011 einen Antrag auf Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG gestellt. Über diesen Antrag wurde mit Beschluss vom 4.1.2013 entschieden. Das betriebliche Anrecht wurde mittels externer Realteilung bei der Versorgungsausgleichskasse für meine Mandantin (geb. August 1946) begründet, indem der betriebliche Versorgungsträger im März 2013 den Kapitalbetrag in Höhe von knapp 10.000 € an die Versorgungsausgleichskasse überwiesen hat. Das bedeutet, dass die Versorgungsausgleichskasse erst im März 2013 über den Kapitalbetrag „verfügen“ konnte. Als ich die Police der  Versorgungsausgleichskasse gesehen habe, habe ich festgestellt, dass die Versorgungsausgleichskasse als BEGINN der Versicherung den 1.6.2011 (Wirksamwerden des Abänderungsantrages) und als Rentenbeginn den 1.7.2011 zugrunde gelegt hat. Meine Mandantin erhielt also für die Zeit vom 1.7.2011 eine Rentennachzahlung und jetzt laufend die geringe Rente in Höhe von 37 € monatlich, obwohl die Versorgungsausgleichskasse den Kapitalbetrag erst im März 2013 erhalten hat.

 

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Versorgungsausgleichskasse die Rente erst für die Zukunft ab ZAHLUNGSEINGANG zahlt, da sie vorher noch nicht über den Kapitalbetrag verfügen konnte.

 

II.

Zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Dynamisierung mit der Barwert- Verordnung) und zum „Erfolg“ dieses Antrages weise ich auf folgendes hin: Ein betriebliches Anrecht des Ehemannes wurde im Scheidungsverfahren mit Hilfe der Barwert- Verordnung dynamisiert. Der Ausgleich betrug 31 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1996, zu Gunsten der Ehefrau. Es wurde ein Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAsuglG gestellt in der „Hoffnung“, dass durch den Ausgleich nach „NEUEM RECHT“ der Ausgleich des betrieblichen Anrechts höher wurde.

 

Was ist passiert? Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verminderte sich um 14 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1986. Der neue Ausgleich des betrieblichen Anrechts erfolgt jetzt mittels EXTERNER Realteilung auf der Grundlage eines Ausgleichswertes in Höhe von 9.500 € einschließlich Verzinsung. Durch diese externe Realteilung erlangte die Frau ein Rentenanrecht bei der Versorgungsausgleichskasse in Höhe von 37,34 € monatlich im Jahre 2013!!!. Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung war nicht mehr möglich, da die Frau eine Altersvollrente bezieht.

Dafür VERLOR die Frau den Super-Splitting-Betrag in Höhe von 31 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1986, der sich bis zum Jahre 2012 auf ca. 26 € monatlich erhöht. Das bedeutet, dass der NEUE Ausgleich nach dem VersAusglG sich NUR um 11 € monatlich erhöht hat und dies nur deswegen, da der Ausgleich mittels EXTERNER Realteilung erfolgt und nicht mittels INERNER Realteilung.

Auf der einen Seite verliert die Frau bei der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Besserbewertung der Kindererziehungszeiten 14 DM/7,15 € monatlich, bezogen auf den 31.12.1986, der sich bis zum Jahre 2013 auf ca. 11 € mtl. erhöht hat, und zum anderen erhöhte sich der Ausgleich des betrieblichen Anrechts ebenfalls nur um ca. 11 € monatlich – wegen der externen Realteilung -. Wenn das betriebliche Anrecht mittels INTERNER Realteilung ausgeglichen worden wäre, hätte sich mit Sicherheit ein wesentlich höherer Ausgleich zu Gunsten der Frau ergeben.

 

 

04/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

 

Aus „aktuellem Anlass“ möchte ich Sie heute über die „eigenartige“ Gesetzesauslegung der VBL bei einem Abänderungsverfahren informieren.

 

Ich habe heute die erste Versicherungspolice nach externer Realteilung in die Versorgungsausgleichskasse erhalten und möchte Sie auf folgendes aufmerksam machen:

1. Das Gericht hat tenoriert, dass der Ausgleichswert zuzüglich der Verzinsung vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch externe Realteilung in die Versorgungsausgleichskasse einzuzahlen ist. Die ausgleichsberechtigte Dame (war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht meine Mandantin) hatte sich für die Einzahlung in die Versorgungsausgleichskasse „entschieden“. Sie erhält für 17.482,86 € eine garantierte lebenslang zu zahlende Altersrente in Höhe von 76,16 € monatlich ab dem 65. Lebensjahr zuzüglich einer EVENTUELLEN Leistung aus der Überschussbeteiligung, wobei NIEMAND weiß, ob und in welcher Höhe Überschüsse in den nächsten 14 Jahren (2012 – 2026) gebildet werden.

2. Sollte die ausgleichsberechtigte Person vor RENTENBEGINN versterben, „darf die Versorgungsausgleichskasse den eingezahlten Betrag BEHALTEN“ und muss somit keine Rente zahlen. Die ausgleichsberechtigte Person wurde NICHT gefragt, ob eine Leistung für den Todesfall vorgesehen werden soll!!

3. Die Rente in Höhe von 76,16 € ist unter Einbeziehung von Kosten kalkuliert worden. Es werden KEINE gesonderten Kosten geltend gemacht.

4. Wenn die ausgleichsberechtigte Person diese Rente ab dem 1.5.2026 erhalten wird, muss sie – wenn sie gesetzlich krankenversichert sein sollte – von diesem Betrag z.Z. 17,55 % als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, so dass sich die Rente in Höhe von 76,16 € um 13,37 € auf nur noch 62,79 € (garantierte Rente) vermindern wird.

5. Wenn sich die ausgleichsberechtigte Person im Jahre 2012 für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung entschlossen hätte, hätte sie folgendes Rentenanrecht erhalten: 17.482,86 € x 0,0001572471 = 2,7491 Entgeltpunkte x 28,07 € (aktueller Rentenwert) = 77,17 € monatliche Rente IM AUGUST 2012. Hinzu kommt ggf. eine Rentenverbesserung aufgrund von eventuellen Rentenanpassungen von 2013 – 2027 (Rentenbeginn am 1.11.2027 = Regelaltersrente). Diese Rente unterliegt NICHT mit dem Gesamtbetrag der Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung sondern die ausgleichsberechtigte Person erhält zum Rentenbetrag in Höhe von 77,17 € einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 % = 5,79 € monatlich, so dass die garantierte Rente zuzüglich Beitragszuschuss 82,96 € monatlich betragen wird. Somit beträgt die Nettorente (vor Steuern) ca. 69,42 € monatlich (77,17 € ./. 17,55 % = 63,63 € + 5,79 €).

 

Dies sind ca. 6,63 € mehr als bei der Versorgungsausgleichskasse. Weitere Vorteile für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sind folgende:

1. Wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund eigener rentenrechtlicher Zeiten vor Beginn der Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten sollte, würde sich die Rentenerhöhung bereits bei dieser Erwerbsminderungsrente auswirken. Diese Regelung ist bei der Versorgungsausgleichskasse nicht vorgesehen, da die Versorgungsausgleichskasse nur eine ALTERSRENTE gewährt.

2. Wenn sich die ausgleichsberechtigte Person wieder verheiraten sollte und vor ihrem – neuen – Ehemann versterben würde, würde auch der WITWER von der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung profitieren, da sich die durch die Einzahlung ergebende Rentenerhöhung auch bei der Witwerrente auswirken würde. Die Versorgungsausgleichskasse gewährt weder bei Tod vor Rentenbeginn als auch bei Tod nach Rentenbeginn eine Versorgung für einen Witwer!

3. Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung KANN sich auch auf die WARTEZEIT für die Altersrente für langjährig Versicherte auswirken, so dass die ausgleichsberechtigte Person – möglicherweise – (dies ist Einzelfallabhängig) die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren früher erfüllt, so dass sie die Altersrente ggf. früher erhalten kann als ab dem 1.11.2027. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in VIELEN Fällen günstiger ist bzw. sein kann als die Einzahlung in die Versorgungsausgleichskasse, so dass dies im EINZELFALL zu prüfen ist.

 

BESSER WÄRE ALLERDINGS DIE INTERNE REALTEILUNG ANSTATT DER EXTERNERN REALTEILUNG, was der DAV auch fordert (Reform des Versorgungsausgleiches), nachdem „man“ erkannt hat, dass die externe Realteilung meilenweit vom Halbteilungsgrundsatz entfernt ist. Viele Grüße aus Meckenheim sendet Wilfried Hauptmann

 

 

03/2013 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

 

Aus „aktuellem Anlass“ möchte ich Sie heute über die „eigenartige“ Gesetzesauslegung der VBL bei einem Abänderungsverfahren informieren.

Ich habe im Dezember 2010 für meine Mandantin einen Antrag auf Abänderung der VAEntscheidung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG gestellt, da meine Mandantin im Scheidungsverfahren zum Ausgleich des Anrechts des früheren Ehemannes meiner Mandantin bei der VBL lediglich 86,83 DM monatlich, bezogen auf den 31.10.1990, erhalten hat (hälftiger DYNAMISIERTER Ehezeitanteil). Das Abänderungsverfahren hat sich einschließlich des OLGVerfahrens (durch DRV eingelegt) bis zur Rechtskraft des Abänderungsbeschlusses bis Dezember 2012 hingezogen. Die VBL erhielt am 27.12.2012 Kenntnis von der Rechtskraft und hat die Altersrente für meine Mandantin, die seit 2008 bereits Rentnerin war, erst ab dem 1.2.2013 bewilligt (Erster des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der VA-Entscheidung Kenntnis erlangt hat). Somit hat die VBL meiner Mandantin die ihr zustehende Rente für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.1.2013 VORENTHALTEN.

 

Begründung:

Meine Mandantin war zum Zeitpunkt des Antrages auf Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG bereits Bezieherin der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbeginn 1.1.2008).

 

Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung auf den Ersten des Monats nach Antragstellung (dies wäre der 1.1.2011) zurück. Somit wäre ab diesem Zeitpunkt die Rente an meine Mandantin aufgrund des Abänderungsverfahrens zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt (1.1.2011) lebte der frühere Ehemann meiner Mandantin noch und erhielt Rente aus der VBL. Der frühere Ehemann meiner Mandantin ist am 5.2.2011 verstorben, so dass die VBL ab dem 1.3.2011 an ihn keine Rente mehr gezahlt hat. Eine Witwe war nicht vorhanden. Die VBL kann/könnte sich für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 28.2.2011 auf § 30 VersAusglG berufen, so dass meine Mandantin die ihr für DIESE ZEIT (1.1.2001 – 28.2.2001) zustehende Rente bei ihrem früheren Ehemann hätte geltend machen müssen. Durch den Tod ist dies nicht mehr möglich. Allerdings MUSS die VBL für die Zeit vom 1.3.2011 bis fortlaufend meiner Mandantin die Altersrente aufgrund des Abänderungsverfahrens (interne Realteilung) und der Vorschrift des § 226 Abs. 4 FamFG zahlen und nicht erst ab dem 1.2.2013.

ERGEBNIS: Wenn die ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Abänderungsantrages bereits eine Rente erhält (hier Altersrente) ist das durch die interne Realteilung begründete Rentenanrecht ab Wirksamkeit (ggf. unter Berücksichtigung von § 30 VersAusglG) zu zahlen.

 

Achten Sie daher IMMER darauf, dass die – neue - Rente bei Abänderungsverfahren ab Wirksamkeit (§ 226 Abs. 4 FamFG) gewährt wird und nicht wie bei Erstverfahren ab dem Ersten des Monats nachdem der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft erhalten hat (§ 224 Abs. 1 FamFG).

Wissenswertes im Versorgungsausgleich 02/2013

Hinweis(e) zur externen Realteilung in die Versorgungsausgleichskasse

 

Die externe Teilung eines betrieblichen Anrechts findet kraft Gesetzes in der Versorgungsausgleichskasse statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person sich nicht für einen Zielversorgungsträger ihrer Wahl entscheidet (§ 15 Abs. 5 VersAusglG). Dies hat zur Folge, dass das Familiengericht die Versorgungsausgleichskasse als „weitere Beteiligte“ in den Beschluss aufnehmen muss und das Gericht muss der Versorgungsausgleichskasse den Beschluss zur „Umsetzung“ zusenden. Wird dies nicht vorgenommen, weiß die Versorgungsausgleichskasse NICHTS von der Zahlung und „agiert bzw. reagiert“ nicht.

 

Fall: Eine Mandantin legt mir im Dezember 2012 einen seit Juli 2012 rechtskräftigen Beschluss eines Amtsgerichts vor aus dem erkennbar war, dass ein Betrag in Höhe von 38.500 € mittels externer Realteilung vom betrieblichen Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen war. Die VERZINSUNG wurde nicht tenoriert. Die Mandantin (67 Jahre alt) hat bis Dezember 2012 von der Versorgungsausgleichskasse nichts gehört und wartete auf die Rente, die aber nicht gezahlt wurde, WEIL DIE VERSORGUNGSAUSGLEICHSKASSE vom Familiengericht nicht als weitere Beteiligte im Beschluss aufgeführt war. Ihr(e) Bevollmächtigte(r) hatte leider auch nicht darauf geachtet, dass die Versorgungsausgleichskasse als weitere Beteiligte im Beschluss aufgeführt wurde und somit hat sich NIEMAND mit der ABWICKLUNG bzw. UMSETZUNG des Gerichtsbeschlusses befasst.

 

Mein Anruf bei der Versorgungsausgleichskasse ergab, dass dort „kein Vorgang“ gefunden wurde. Es stellte sich aufgrund meiner Anfrage beim betrieblichen Versorgungsträger des früheren Ehemannes meiner Mandantin heraus, dass dieser noch keine Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse vorgenommen hatte mit der Begründung, dass der Versorgungsträger weder zur Zahlung „aufgefordert“ wurde noch wusste, auf welches Konto die Zahlung zu leisten war. Diese NICHTAUFFÜHRUNG der Versorgungsausgleichskasse als weitere Beteiligte hatte für meine Mandantin zur Folge, dass zunächst der betriebliche Versorgungsträger von mir zur Zahlung aufgefordert wurde und dass die Versorgungsausgleichskasse den Betrag erst im Januar 2013 erhalten hat, so dass die Rentenzahlung erst ab dem Ersten des Monats NACH EINGANG des Kapitalbetrages erfolgte. Somit hatte meine Mandantin nicht nur einen Rentenverlust durch die verspätete Zahlung hinzunehmen sondern auch keine Verzinsung erhalten, da der betriebliche Versorgungsträger NUR den Ausgleichswert OHNE ZINSEN an die Versorgungsausgleichskasse überwiesen hat.

 

Dies könnte ein Fall für die Haftpflichtversicherung des/der Bevollmächtigte(n) sein!!

 

Fazit: Sie sollten IMMER darauf achten, dass die Verzinsung bei externer Realteilung tenoriert wird und dass die Versorgungsausgleichskasse oder ein sonstiger externer Versorgungsträger als Beteiligter aufgeführt wird.

Wissenswertes im Versorgungsausgleich 01/2013

Mir ist in der letzten Zeit in zwei Verfahren folgendes „passiert“:

 

Ich habe für meine Mandantin in einem der beiden Verfahren den Antrag nach § 25 VersAusglG gestellt, da der frühere Ehemann meiner Mandantin am 10.1.2012 verstorben war. Im Scheidungsverfahren hatte meine Mandantin nur ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 65,59 DM ehezeitlich und der frühere Ehemann meiner Mandantin hatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 17,95 DM monatlich erworben. Darüber hinaus hatte der frühere Ehemann meiner Mandantin ein ehezeitliches Betriebsrentenanrecht in Höhe von 91.693,75 DM jährlich erworben. Dieses Anrecht war statisch und wurde demzufolge mit der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht umgerechnet. Es ergab sich ein ehezeitliches fiktives volldynamisches Anrecht in Höhe von 5.772,68 € monatlich.

 

Die Parteien vereinbarten im Jahre 1998 bei der Scheidung, dass nur ein Super-Splitting gemäß 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. in Höhe von 86,80 DM monatlich, bezogen auf den 31.3.1998, durchgeführt werden soll und dass der RESTAUSGLEICH schuldrechtlich gemäß § 2 VAHRG a.F in Verbindung mit § 1587 g BGB a.F. erfolgen sollte.

 

Der frühere Ehemann meiner Mandantin verstarb am 10.1.2012 bevor er Rentner war. Meine Mandantin war seit dem 1.11.2011 Rentnerin. Ein Antrag auf Ausgleichsrente konnte zum 1.11.2011 noch nicht gestellt werden, da der frühere Ehemann noch keine Rente bezogen hatte.

 

Durch den Tod am 10.1.2012 war der „doppelte“ Versorgungsfall eingetreten und meine Mandantin hatte ab dem 1.2.2012 bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (meiner Ansicht nach). Aber der betriebliche Versorgungsträger WAR ANDERER ANSICHT!!!! Der Versorgungsträger war der Ansicht, dass kein Anspruch aufgrund der Vorschrift des § 25 Abs. 2 VersAusglG bestehe!!

 

Das Amtsgericht hat meinem Antrag auf Zahlung der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG entsprochen. Das Rechtsmittel des betrieblichen Versorgungsträgers hatte keinen Erfolg.

 

Die Begründung in diesem Fall lautet: Wenn die Eheleute bei einer Entscheidung „nach altem Recht“ vereinbart haben, dass der Ausgleich SCHULDRECHTLICH erfolgen soll, so ist § 25 Abs. 2 VersAusglG NICHT anzuwenden, da das Anrecht nicht vom WERTAUSGLEICH BEI DER SCHEIDUNG ausgenommen wurde. Bei einer Entscheidung nach altem Recht gab es keinen WERTAUSGLEICH BEI DER SCHEIDUNG, so dass § 25 Abs. 2 nur für Entscheidungen nach dem VersAusglG anzuwenden ist. Ich verweise auch auf den Beschluss des OLG Hamm vom 28.8.2012, II-3 UF 65/12.

 

Viele Grüße aus Meckenheim sendet Wilfried Hauptmann