Rechnungszins


Bei Entscheidungen nach neuem Recht (ab dem 01.09.2009) werden Betriebsrenten fast zu 100 % nicht mehr auf Rentenbetragsbasis, sondern auf Kapitalwertbasis ausgeglichen.

 

Um den Kapitalwert eines ehezeitlichen Anrechts zu berechnen, spielt der sogenannte Rechnungszins eine bedeutende Rolle. Je höher der Rechnungszins ist, umso geringer wird der Kapitalwert mit der Folge, dass der Ausgleichswert im Regelfall zu gering ausfällt gegenüber dem Ausgleichswert, wenn der „richtige" Rechnungszins angewandt worden wäre. Dies ist allerdings hauptsächlich bei einer externen Teilung eines betrieblichen Anrechts von Bedeutung, da die ausgleichsberechtigte Person bei vermindertem Kapitalwert (Ausgleichswert) eine niedrigere Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Versorgungsausgleichskasse erhält.

 

Auch könnte durch den falschen - zu hohen - Rechnungszins der Versorgungsträger erreichen, dass der Grenzbetrag des § 17 VersAusglG nicht überschritten wird, sodass der Versorgungsträger eine externe Teilung erreichen kann. Die externer Teilung hat für den Versorgungsträger den Vorteil, dass er die ausgleichsberechtigte Person nicht in ihr Versorgungssystem - wie bei einer internen Teilung - aufnehmen muss und sich mit der Zahlung des Ausgleichswertes von allen Pflichten freikaufen kann.

 

Fazit: Lassen Sie auf jeden Fall ein betriebliches Anrecht überprüfen, ob der richtige Rechnungszins berücksichtigt und ob ein Rententrend (Dynamik der Rente in der Leistungsphase) einbezogen wurde. Beide Faktoren wirken sich auf die Höhe des Ausgleichswertes aus. Wird ein zu hoher Rechnungszins und kein Rententrend bei der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegt, fällt der Kapitalwert (Ausgleichswert) zu niedrig aus, was sich für die ausgleichsberechtigte Person sehr negativ auswirken kann.