Rente, Scheidung - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich


Im Scheidungsverfahren nach altem Recht wurden Betriebsrenten der ausgleichspflichtigen Person überwiegend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Das bedeutet, dass die Betriebsrente im Scheidungsverfahren noch nicht ausgeglichen wurde und der Ausgleich dieser Betriebsrente auf den Zeitpunkt „verschoben", ab dem beide geschiedene Eheleute eine Versorgung erhalten.

 

Allerdings müssen sich die ausgleichsberechtigten Personen noch viele Jahre nach der Scheidung daran erinnern, dass sie beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Ausgleichsrente gemäß § 20 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) stellen müssen, damit die Betriebsrente des geschiedenen Ehepartners zu ihren Gunsten ausgeglichen wird.

 

Wer diesen Antrag „vergisst" hat bezüglich des betrieblichen Anrechts des geschiedenen Ehepartners noch keinen Versorgungsausgleich erhalten.

 

Das gleiche gilt, wenn ein Teilausgleich des betrieblichen Anrechts mittels „Super Splitting" gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vorgenommen wurde. Ich sage der Mandantin immer, dass sie bisher lediglich ein „Almosen" erhalten hat (z. B. 88,20 DM bei einem Ende der Ehezeit im Jahre 1999 oder 63 DM bei einem Ende der Ehezeit im Jahre 1989).

 

Auch in diesen Fällen ist ein Antrag auf Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG von der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, wenn beide ehemaligen Ehegatten Rente beziehen. Wer diesen Antrag zum frühest möglichen Zeitpunkt vergisst, kann den Antrag zu jeder Zeit stellen, da keine Verjährung bzw. Verwirkung eintritt. Allerdings wird diese Ausgleichsrente dann nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft gezahlt.

 

Zusammenfassend ist anzuraten, dass jeder, ob Frau oder Mann, der nach altem Recht geschieden wurde, bei eigenem Rentenbeginn prüfen lassen sollte, ob sich der Versorgungsausgleich vermindert oder erhöht oder ob der Versorgungsausgleich bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte in vollem Umfang aufgehoben werden kann.