Honorar

Berechnung der Rente, Prüfung, Beratung zum Versorgungsausgleichsgesetz ...


In Zeiten des Preisdumpings, möchte ich Sie mit einem alten Zitat zum Nachdenken anregen. Ich finde, dass die folgenden Worte von John Ruskin eher an Aktualität gewonnen als verloren haben:

 

John RUSKIN (1819 – 1900):

"Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger anbieten kann. Die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, vertreten vielfach die Auffassung, dass es unklug sei, zu viel zu bezahlen; allerdings ist es manchmal schlecht, zu wenig zu bezahlen."

 

Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld; das ist alles, Allerdings erhalten Sie vielfach das Ergebnis, das für Sie von Vorteil ist. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da die Beratung nicht zum erhofften Erfolg geführt hat, weil die Sachkenntnis nicht gereicht hat, den Erfolg zu erhalten. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.

 

Wenn Sie den niedrigsten Preis akzeptieren bzw. annehmen, müssen Sie für das Risiko, das Sie eventuell eingehen, manchmal einen hohen Preis bezahlen.

Diesen einzukalkulierenden Preis können Sie auch dafür verwenden, um für etwas Besseres einen höheren Preis zu zahlen.

 

Die Vergütung für meine Tätigkeit bemisst sich nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte. Die Gebühr beträgt für ein erstes Beratungsgespräch in der Regel zwischen 75 € und 190 €. Bezüglich einer darüber hinausgehenden Tätigkeit beachte ich §§ 2, 3 RVG oder ich vereinbare mit Ihnen eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung bzw. ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar. Sie werden immer vor Auftragserteilung auf die Kosten hingewiesen.

Bei Beginn meiner Tätigkeit wird eine angemessene Vorschusszahlung in Rechnung gestellt.

 

Steuerlicher Hinweis

 

Rechtsberatungs- und Prozesskosten und Honorare für Rentenberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung entstehen, werden durch die Finanzämter im Regelfall als Werbungskosten anerkannt. Allerdings sollte das für Sie zuständige Finanzamt um Auskunft gebeten werden (BdF IV B 5-S 2255-357/97).