Archiv 2014


01/2014 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

Ausgabe Januar 2014

 

Auch ein geringer Restausgleich nach Super-Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. führt vielfach zu einem hohen – schuldrechtlichen - Restausgleich.  Eine im Jahre 1991 geschiedene Frau kam zu mir, um prüfen zu lassen, ob sie neben dem bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Splitting und Super-Splitting) noch etwas unternehmen müsse, da sie in Kürze ihre Altersrente erhalten wird. Bei der Durchsicht des VA-Beschlusses ergab sich Folgendes:

 

1. Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mittels Splitting gemäß § 1587 b I BGB a.F. in Höhe von 590,30 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, zu Gunsten meiner Mandantin vorgenommen.

 

2. Der Ausgleich des betrieblichen Anrechts bei der Fa. … erfolgte nach Umrechnung mit der Barwert-Verordnung in Höhe von 65,80 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. (Super-Splitting). Es verblieb noch ein restlicher Ausgleich in Höhe von – rechnerisch – 1,70 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, zu Gunsten meiner Mandantin. Eine Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. ist nicht erfolgt. Ich habe meiner Mandantin erklärt, dass sie noch einen Anspruch auf die Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG hat, wobei der damalige Restbetrag in Höhe von 1,70 DM nicht relevant sei.

 

Sie wollte zunächst nichts mehr unternehmen, da sie der Auffassung war, dass sich ein gerichtliches Verfahren mit den damit verbundenen Kosten wegen des Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM monatlich nicht rentiert. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dieser Restausgleich sicherlich höher sein wird und sie hat mir vertraut, da das Verfahren nach § 20 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht beantragt wurde. Meine Mandantin hat mir zuvor noch mitgeteilt, dass der geschiedene Ehemann bis zu seinem Altersrentenbeginn beim betrieblichen Versorgungsträger verblieben ist. Das Familiengericht hat vom betrieblichen Versorgungsträger eine Versorgungsauskunft eingeholt. Der betriebliche Versorgungsträger hat einen Ehezeitanteil auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Betriebsrente in Höhe von 310,50 € monatlich und einem Ausgleichswert in Höhe von 155,25 € mitgeteilt. Das Familiengericht hat den bereits durchgeführten Teilausgleich in Höhe von 65,80 DM gemäß § 53 VersAusglG auf die Ausgleichsrente angerechnet und es wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abgezogen. Ergebnis: Meine Mandantin erhielt eine Ausgleichsrente in Höhe von 88,24 € monatlich.

Berechnungsweg: 65,80 DM : 38,39 DM = 1,7140 Entgeltpunkte 1,7140 Entgeltpunkte x 28,14 € = 48,23 € (aktualisierter und dynamisierter Super-Splitting-Betrag gemäß § 53 VersAusglG) 1. Abzug: 155,25 € abzüglich 48,23 € = 107,02 € 2. Abzug: (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAuglG). 17,55 % von 107,02 € = 18,78 €  = Ausgleichsrente: 88,24 €

Ergebnis: Meine Mandantin erhielt anstatt des „damaligen“ Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM eine Ausgleichsrente in Höhe von 88,24 €!!!, somit also den „hundertfachen“ Betrag des damaligen Restausgleichs.

 

Somit hat sich ein Antrag gemäß § 20 VersAusglG für meine Mandantin „gelohnt“, auch wenn sie zunächst wegen des geringen Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM nichts mehr unternehmen wollte. Wenn sie keinen Antrag auf Ausgleichsrente gestellt hätte, wäre sie mit einem Versorgungsausgleichsbetrag in Höhe von 65,80 DM bzw. 33,64 € „abgespeist“ worden. Dieser Sachverhalt ist beim Ausgleich von Betriebsrenten mit Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. der Regelfall.

 

Autor: Hauptmann


02/2014 Wissenswertes im Versorgungsausgleich

 

Auch ein geringer Restausgleich nach Super-Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. führt vielfach zu einem hohen – schuldrechtlichen - Restausgleich

 

Eine im Jahre 1991 geschiedene Frau kam zu mir, um prüfen zu lassen, ob sie neben dem bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Splitting und Super-Splitting) noch etwas unternehmen müsse, da sie in Kürze ihre Altersrente erhalten wird. Bei der Durchsicht des VA-Beschlusses ergab sich Folgendes:

 

1. Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mittels Splitting gemäß § 1587 b I BGB a.F. in Höhe von 590,30 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, zu Gunsten meiner Mandantin vorgenommen.

 

2. Der Ausgleich des betrieblichen Anrechts bei der Fa. … erfolgte nach Umrechnung mit der Barwert-Verordnung in Höhe von 65,80 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. (Super-Splitting). Es verblieb noch ein restlicher Ausgleich in Höhe von – rechnerisch – 1,70 DM monatlich, bezogen auf den 30.6.1990, zu Gunsten meiner Mandantin. Eine Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. ist nicht erfolgt. Ich habe meiner Mandantin erklärt, dass sie noch einen Anspruch auf die Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG hat, wobei der damalige Restbetrag in Höhe von 1,70 DM nicht relevant sei. Sie wollte zunächst nichts mehr unternehmen, da sie der Auffassung war, dass sich ein gerichtliches Verfahren mit den damit verbundenen Kosten wegen des Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM monatlich nicht rentiert. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dieser Restausgleich sicherlich höher sein wird und sie hat mir vertraut, da das Verfahren nach § 20 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht beantragt wurde. Meine Mandantin hat mir zuvor noch mitgeteilt, dass der geschiedene Ehemann bis zu seinem Altersrentenbeginn beim betrieblichen Versorgungsträger verblieben ist. Das Familiengericht hat vom betrieblichen Versorgungsträger eine Versorgungsauskunft eingeholt. Der betriebliche Versorgungsträger hat einen Ehezeitanteil auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Betriebsrente in Höhe von 310,50 € monatlich und einem Ausgleichswert in Höhe von 155,25 € mitgeteilt. Das Familiengericht hat den bereits durchgeführten Teilausgleich in Höhe von 65,80 DM gemäß § 53 VersAusglG auf die Ausgleichsrente angerechnet und es wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abgezogen. Ergebnis: Meine Mandantin erhielt eine Ausgleichsrente in Höhe von 88,24 € monatlich.

 

Berechnungsweg: 65,80 DM : 38,39 DM = 1,7140 Entgeltpunkte 1,7140 Entgeltpunkte x 28,14 € = 48,23 € (aktualisierter und dynamisierter Super-Splitting-Betrag gemäß § 53 VersAusglG) 1. Abzug: 155,25 € abzüglich 48,23 € = 107,02 € 2. Abzug: (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAuglG). 17,55 % von 107,02 € = 18,78 €

 

R= Ausgleichsrente: 88,24 € Ergebnis: Meine Mandantin erhielt anstatt des „damaligen“ Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM eine Ausgleichsrente in Höhe von 88,24 €!!!, somit also den „hundertfachen“ Betrag des damaligen Restausgleichs. Somit hat sich ein Antrag gemäß § 20 VersAusglG für meine Mandantin „gelohnt“, auch wenn sie zunächst wegen des geringen Restausgleichs in Höhe von 1,70 DM nichts mehr unternehmen wollte. Wenn sie keinen Antrag auf Ausgleichsrente gestellt hätte, wäre sie mit einem Versorgungsausgleichsbetrag in Höhe von 65,80 DM bzw. 33,64 € „abgespeist“ worden.

 

Dieser Sachverhalt ist beim Ausgleich von Betriebsrenten mit Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. der Regelfall.