Abänderung des Versorgungsausgleich


Von 1977 bis 2009 (Entscheidungen nach altem Recht) sind ca. 6 Millionen Scheidungen erfolgt. Somit wurden auch ca. 6 Millionen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich getroffen. Von diesen ca. 6 Millionen Entscheidungen könnten heute sicherlich 70 % oder mehr abgeändert werden, wenn sich bei lediglich 1 Anrecht eine wesentliche Wertänderung ergeben hat.

 

Diese wesentliche Wertänderung ergibt sich bei einem Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten ab 1999 und vor allem durch die Einführung der sogenannten Mütterrente ab dem 01.07.2014.

 

Bei 1 Kind wird sich im Regelfall keine wesentliche Wertänderung ergeben. Ab 2 Kindern ist eine wesentliche Wertänderung sehr wahrscheinlich.

 

Bei der Beamten-, Soldaten- oder Richterversorgung ergibt sich überwiegend eine wesentliche Wertänderung durch die Verminderung des Versorgungsprozentsatzes und der Verminderung oder des Wegfalls der Sonderzahlung. Auch kann sich eine wesentliche Wertänderung durch eine Verkürzung oder Verlängerung der Dienstzeit ergeben.

 

Bei Anrechten aus der betrieblichen, privaten oder berufsständischen Versorgung ergibt sich überwiegend eine wesentliche Wertänderung, wenn das jeweilige Versorgungsanrecht mit Hilfe der Barwert-Verordnung dynamisiert (abgezinst) wurde. Dies geht aus dem Beschluss über den Versorgungsausgleich hervor.

 

Diese Abänderung nach § 51 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgIG) ist bei fast allen Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht bei Betriebsrenten möglich, da Betriebsrenten nach altem Recht überwiegend mit der Barwert-Verordnung dynamisiert wurden.